LG Hannover - Urteil vom 15.03.2006
11 S 84/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 41 Nr. 5. lit. c Zeichen 240 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 418
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 30.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 73 C 153/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger zur Nachtzeit

LG Hannover, Urteil vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 11 S 84/05

DRsp Nr. 2008/13677

Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger zur Nachtzeit

Kommt es auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (§ 41 Nr. 5 lit. c Zeichen 240 StVO) bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem Radfahrer und einem Fußgänger, der stehengeblieben ist, um sich die Nase zu putzen, so trägt der Radfahrer die alleinige Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 S. 4 § 41 Nr. 5. lit. c Zeichen 240 ;

Gründe:

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziff. II der Gründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Beklagte begehrt mit der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.

Der Unfall ist nicht durch eine Pflichtverletzung des beklagten Fußgängers verursacht worden. Dieser durfte den gemeinsamen Fuß- und Radweg (Vz. 240) auf der ganzen Breite benutzen und dort selbstverständlich auch stehen bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekleidung des Beklagten mit sichtbaren Reflexionsstreifen versehen war. Der Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, derartige Bekleidung zu tragen.