I. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird nach Maßgabe der Ausführungen zu Ziff. II der Gründe gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Beklagte begehrt mit der Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der Klage.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.
Der Unfall ist nicht durch eine Pflichtverletzung des beklagten Fußgängers verursacht worden. Dieser durfte den gemeinsamen Fuß- und Radweg (Vz. 240) auf der ganzen Breite benutzen und dort selbstverständlich auch stehen bleiben. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekleidung des Beklagten mit sichtbaren Reflexionsstreifen versehen war. Der Beklagte war jedenfalls nicht verpflichtet, derartige Bekleidung zu tragen.
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