KG - Beschluss vom 04.01.2006
12 U 202/05
Normen:
StVO § 5 § 7 Abs. 5 § 10 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 454
KGReport 2006, 472
NZV 2006, 369
VRS 110, 343
zfs 2006, 440
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 147/05

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

KG, Beschluss vom 04.01.2006 - Aktenzeichen 12 U 202/05

DRsp Nr. 2006/21248

Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugs mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs

»1. Wer vom Fahrbahnrand anfährt, hat sich nach § 10 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Der Anfahrende darf nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibt, sondern muss stets mit einem Fahrstreifenwechsel eines Teilnehmers des fließenden Verkehrs rechnen. 2. Kollidiert ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug , dem ein im rechten Fahrstreifen befindlicher Pkw durch sein Anhalten das Anfahren ermöglicht hat, mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das den im rechten Fahrstreifen stehenden Pkw links überholt hat und dann nach rechts wieder eingeschert ist, so haftet der Anfahrende allein. Denn weder wurde der Anfahrende "überholt" im Sinne des § 5 StVO noch liegt ein Überholen in einer unklaren Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) vor; darüber bezwecken weder Überholverbote noch § 7 Abs. 5 StVO den Schutz vom Fahrbahnrand anfahrender Verkehrsteilnehmer.«

Normenkette:

StVO § 5 § 7 Abs. 5 § 10 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.