AG Erfurt - Urteil vom 21.11.2006
6 C 1025/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2007, 171

Haftungsverteilung bei Kollision mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen

AG Erfurt, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 6 C 1025/06

DRsp Nr. 2008/11091

Haftungsverteilung bei Kollision mit auf der Fahrbahn liegenden Reifenteilen

Lösen sich Reifenteile von einem LKW ab und kollidiert ein nachfolgendes Fahrzeug trotz sofortigem Abbremsen mit einem auf der Fahrbahn liegenden Reifenteil, so trifft den Halter des LKW die volle Haftung. Die Betriebsgefahr des PKW tritt hinter die sich im Platzen des Reifens manifestierte erhöhte Betriebsgefahr des LKW zurück.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 30.08.05 gegen 18.15 Uhr auf der B4 in Höhe der Abfahrt "G.; D.-Straße" ereignet hat.

Der Kläger ist Halter des VW-Transporters mit amtl. Kennzeichen xxx.

Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Lkw mit amtl. Kennzeichen xxx, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert und am Unfalltag vom Beklagten zu 3) gefahren worden ist.

Während der Fahrt auf der B4 in Richtung N. war etwa in Höhe der Abfahrt "G./D.-Straße" am Beklagtenfahrzeug ein Reifen geplatzt, dessen Reste auf der rechten Richtungsfahrspur zum Liegen gekommen waren.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Zeugin ... gemeinsam mit ihrer Tochter Stephanie mit dem klägerischen Fahrzeug die Bundesstraße 4 stadtauswärts in Richtung N. Sie befuhr die rechte Richtungsfahrspur der zweispurigen B4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 80 km/h.