Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 30.08.05 gegen 18.15 Uhr auf der B4 in Höhe der Abfahrt "G.; D.-Straße" ereignet hat.
Der Kläger ist Halter des VW-Transporters mit amtl. Kennzeichen xxx.
Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Lkw mit amtl. Kennzeichen xxx, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert und am Unfalltag vom Beklagten zu 3) gefahren worden ist.
Während der Fahrt auf der B4 in Richtung N. war etwa in Höhe der Abfahrt "G./D.-Straße" am Beklagtenfahrzeug ein Reifen geplatzt, dessen Reste auf der rechten Richtungsfahrspur zum Liegen gekommen waren.
Zum Unfallzeitpunkt befuhr die Zeugin ... gemeinsam mit ihrer Tochter Stephanie mit dem klägerischen Fahrzeug die Bundesstraße 4 stadtauswärts in Richtung N. Sie befuhr die rechte Richtungsfahrspur der zweispurigen B4. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 80 km/h.
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