AG Witten - Urteil vom 04.05.2006
2 C 683/05
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2007, 7

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

AG Witten, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 2 C 683/05

DRsp Nr. 2008/11150

Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

Fährt ein stark alkoholisierter vorfahrtberechtigter Fahrer trotz guter Sichtverhältnisse ungebremst auf ein wendendes Fahrzeug auf, so hat sich das wendende Fahrzeug die Betriebsgefahr mit 30% anrechnen zu lassen, wohingegen das auffahrende Fahrzeug zu 70% haftet.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Am 12.12.2004 gegen 16.00 Uhr hatte die Klägerin ihren Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen xxx auf der C-Straße in Fahrtrichtung W. geparkt. Sie beabsichtigte in entgegengesetzter Fahrtrichtung, in Richtung H., die Fahrt fortzusetzen. Während des dafür erforderlichen Wendevorgangs kam es unter im Einzelnen streitigen Umständen zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), welches zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert war.

Mit der Klage macht die Klägerin Reparaturkosten in Höhe von 3244,25 Euro netto, Gutachterkosten in Höhe von 467,13 Euro sowie eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro geltend. Auf den Gesamtbetrag von 3736,38 Euro hat die Beklagte zu 2) außergerichtlich 1046,14 Euro gezahlt.