OLG Köln - Urteil vom 30.11.2006
14 U 10/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 141

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Verteilerfahrbahnen in einem Autobahnkreuz

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 14 U 10/06

DRsp Nr. 2008/11026

Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Verteilerfahrbahnen in einem Autobahnkreuz

»1. Auf "Verteilerfahrbahnen" besteht nach der gegenwärtigen Rechtslage keine Vorfahrtsregelung, sondern es gilt nur die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Verständigung nach § 1 Abs. 2 StVO. Die Zunahme der "Verteilerfahrbahnen" legt aber eine klare gesetzliche Regelung nahe.«2. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge beim Spurwechsel auf Verteilerfahrbahnen in einem Autobahnkreuz ist eine hälftige Schadensteilung angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
NZV 2007, 141