OLG Celle - Urteil vom 21.02.2006
14 U 121/05
Normen:
HPflG § 1 Abs. 1 § 13 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 1166
OLGReport-Celle 2006, 274
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 272/04

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Straßenbahn und PKW

OLG Celle, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen 14 U 121/05

DRsp Nr. 2006/21289

Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Straßenbahn und PKW

»Kommt es auf einer Kreuzung zu einer Kollision zwischen einer Straßenbahn und einem PKW und kann nicht geklärt werden, wer freie Fahrt hatte, ist wegen der von einer Straßenbahn ausgehenden größeren Betriebsgefahr eine Haftungsverteilung von 40 : 60 zu Lasten des Straßenbahnbetreibers auszugehen.«

Normenkette:

HPflG § 1 Abs. 1 § 13 Abs. 3 ; StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Klage wendet. Dagegen hat sie - soweit es um eine Haftung der Beklagten zu 2 geht - überwiegend Erfolg und führt insoweit zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils.

Auf der Grundlage der vom Landgericht vorgenommenen Vernehmung der Zeugen B. und A. und der ergänzenden vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Eheleute T. lässt sich nicht feststellen, ob die vom Beklagten zu 1 geführte Straßenbahn am 6. Juni 2003 bei für sie geltendem Haltezeichen in die Kreuzung der P.straße mit dem E.kamp einfuhr oder ob der vom E.kamp kommende Kläger einen Rotlichtverstoß beging und alsdann bei dem Versuch, von dort aus nach links stadtauswärts in die P.straße einzubiegen, mit der Straßenbahn der Beklagten zu 2 kollidierte.