Haftungsverteilung bei seitlicher Kollision eines überholenden mit dem überholten Fahrzeug
OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1975 - Aktenzeichen 9 U 62/73
DRsp Nr. 1994/11023
Haftungsverteilung bei seitlicher Kollision eines überholenden mit dem überholten Fahrzeug
Lässt sich nicht aufklären, wie es zu einer seitlichen Kollision zwischen einem überholenden und einem überholten Fahrzeug gekommen ist, so ist eine hälftige Schadensteilung angemessen. Ein allgemeiner Satz, dass die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs höher ist als die des überholten, existiert nicht.