OLG Celle - Urteil vom 02.11.2006
14 U 90/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ; StVO § 5 Abs. 2 Satz 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 Satz 4 ; BGB § 426 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover - 9 O 160/05 - 10.03.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im Rahmen eines Überholmanövers - Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten

OLG Celle, Urteil vom 02.11.2006 - Aktenzeichen 14 U 90/06

DRsp Nr. 2007/1470

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im Rahmen eines Überholmanövers - Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholten

»Gegenüber dem groben Verschulden eines Fahrzeugführers im Rahmen eines waghalsigen Überholmanövers vor einer nicht einsehbaren Rechtskurve können im Einzelfall die Betriebsgefahr des überholten Lkw sowie ein zusätzliches Verschulden des Führers des Lkw wegen nicht unerheblicher 20 %iger Überschreitung (72 km/h statt erlaubter 60 km/h) der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zurücktreten.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ; StVO § 5 Abs. 2 Satz 1 ; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 ; StVO § 5 Abs. 4 Satz 4 ; BGB § 426 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25 % des von der Klägerin regulierten Gesamtschadens der Drittgeschädigten aus dem Verkehrsunfall am 4. August 2003 ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte, weil im Innenverhältnis zwischen der Fahrerin des (bei der Klägerin versicherten) überholenden Audi und dem Fahrer des (bei der Beklagten versicherten) überholten Lkw erstere den Drittgeschädigten gegenüber allein haftet.