I.
Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 25 % des von der Klägerin regulierten Gesamtschadens der Drittgeschädigten aus dem Verkehrsunfall am 4. August 2003 ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG gegen die Beklagte, weil im Innenverhältnis zwischen der Fahrerin des (bei der Klägerin versicherten) überholenden Audi und dem Fahrer des (bei der Beklagten versicherten) überholten Lkw erstere den Drittgeschädigten gegenüber allein haftet.
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