Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Kreuzungsbereich
AG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 23 C 3576/05
DRsp Nr. 2008/11082
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung im Kreuzungsbereich
Kommt es im Bereich einer Kreuzung zu einer Kollision aufgrund einer Vorfahrtverletzung des wartepflichtigen Fahrzeugs, so trägt dieses jedenfalls dann die alleinige Haftung (100% Haftung), wenn es nicht dargetan und bewiesen hat, dass es sich um einen sog. Nachzügler handelte, der berechtigt in die Kreuzung eingefahren ist und diese noch räumen musste, als der Querverkehr freie Fahrt erhalten hat.