OLG München - Beschluss vom 06.06.2011
10 U 945/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21344/08

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unter Nichtbeachtung eines Stoppschildes

OLG München, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen 10 U 945/11

DRsp Nr. 2022/8488

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unter Nichtbeachtung eines Stoppschildes

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten vom 28.02.2011 gegen das Endurteil des LG München I vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.731,80 €.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.731,80 € nebst Zinsen und 4,- € vorgerichtliche Mahnkosten aus einem Verkehrsunfall vom 22.12.2007 gegen 18.15 Uhr an der Kreuzung A.straße/F.straße in B., an dem der Beklagte mit einem bei der Klägerin gemieteten Audi A 6, amtl. Kz. ...17 beteiligt war. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München I vom 24.01.2011, durch welches der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde (Bl. 135/141 d. A.), Bezug genommen.

II. Gegen dieses Urteil legte der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 28.02.2011 Berufung ein (Bl. 159/160 d. A.), welche mit Schriftsatz vom 14.04.2011 (Bl. 168/171 d. A.) begründet wurde.

III. Der Senat wies den Beklagten mit Beschluß vom 27.04.2011 darauf hin, daß der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen (Bl. 177/182 d. A.).

Hierzu wurde keine Stellungnahme abgegeben.

B.