OLG München - Beschluss vom 27.04.2011
10 U 945/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 21344/08

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unter Überfahren eines Stoppschildes

OLG München, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen 10 U 945/11

DRsp Nr. 2022/8496

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung unter Überfahren eines Stoppschildes

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 28.02.2011 gegen das Endurteil des LG München I vom 24.01.2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.

2.

Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis zum

27.05.2011

gegeben (§ 522 II 2 ZPO).

Wichtige Hinweise:

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Die vorstehende Frist kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 294 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisreplikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004, 228 und NJOZ 2004, 680; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 4. Aufl. 2010, Rz. 745).

- 3.