Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten vom 28.02.2011 gegen das Endurteil des LG München I vom 24.01.2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 II 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung.
2.Es wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung bis zum
27.05.2011
Wichtige Hinweise:
-Die vorstehende Frist kann nur ganz ausnahmsweise aufgrund eines schriftlichen, eingehend begründeten und hinsichtlich des tatsächlichen Vortrags nach Maßgabe des § 294 I ZPO glaubhaft gemachten Antrags verlängert werden (vgl. zu den strengen Anforderungen an eine Verlängerung der Hinweisreplikfrist OLG Rostock OLG-NL 2004,
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