AG Gotha - Urteil vom 19.07.2006
2 C 184/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 ;
Fundstellen:
zfs 2007, 25
zfs 2007, 25
zfs 2007, 27

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines rückwärts mit seinem Fahrzeug in einen Privatparkplatz einfahrenden mit einem rückwärts aus dem Privatparkplatz ausfahrenden Fahrzeug

AG Gotha, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 2 C 184/06

DRsp Nr. 2008/11100

Haftungsverteilung bei Zusammenstoß eines rückwärts mit seinem Fahrzeug in einen Privatparkplatz einfahrenden mit einem rückwärts aus dem Privatparkplatz ausfahrenden Fahrzeug

Bei einem Zusammenstoß eines rückwärts mit seinem Fahrzeug in einen Privatparkplatz einfahrenden mit einem rückwärts aus dem Privatparkplatz ausfahrenden Fahrzeug trifft den Ausfahrenden die Alleinhaftung, da dieser gegen § 10 StVO verstößt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 5 § 10 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch über die erstatteten 164,51 Euro hinaus (25 % des Schadens am klägerischen Pkw) nicht zu, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 249 ff. BGB i.V.m. § 3 PflVG.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten kann nicht in Frage gestellt werden, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist, § 7 Abs. 2 StVG.

Die gemäß § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahr führt hier jedoch zu einer Alleinhaftung der Klägerin. Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs war durch Fehlverhalten der Zeugin ... nachhaltig erhöht.