OLG Hamm - Urteil vom 02.05.2005
6 U 193/04
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ; StVO § 37 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 626
MDR 2006, 203
NZV 2005, 411
OLGReport-Hamm 2005, 501
VersR 2006, 1561
zfs 2005, 432
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 524/03

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall auf einer Straßenkreuzung: Zur Anwendung des sog. Nachzüglervorrangs

OLG Hamm, Urteil vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 6 U 193/04

DRsp Nr. 2005/20151

Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall auf einer Straßenkreuzung: Zur Anwendung des sog. Nachzüglervorrangs

1. Derjenige, welcher bei Grün die Haltelinie und die für ihn maßgebliche Ampel passiert hat, dann aber zum Stehen gekommen ist, bevor er die Fluchtlinie der Gehwegkanten passiert hat, hat nach Umschalten der Ampel dem einsetzenden Querverkehr den Vorrang einzuräumen.2. Nur wenn er nach Überqueren dieser Fluchtlinie im inneren Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen ist, so dass er in dieser Warteposition den einsetzenden Querverkehr behindern würde, darf er als "echter Nachzügler" mit Vorrang vor dem Querverkehr die Kreuzung räumen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 2 ; StVO § 37 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger verlangt auch in der Berufungsinstanz vollen Ersatz des Fahrzeugschadens, den er am 27.09.2002 in C2 auf der Ampelkreuzung L-Allee bei einem Zusammenstoß mit dem für ihn von rechts kommenden Pkw Mitsubishi Garant des Beklagten zu 1) erlitten hat. Dieser war zu Beginn der Grünphase ohne vor der Ampel anzuhalten in die Kreuzung eingefahren, die er geradeaus überqueren wollte.