AG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.07.2006
32 C 518/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 616

Haftungsverteilung zu Lasten eines verkehrswidrig im Bereich einer Grundstücksausfahrt geparkten Fahrzeugs

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 32 C 518/06

DRsp Nr. 2008/11097

Haftungsverteilung zu Lasten eines verkehrswidrig im Bereich einer Grundstücksausfahrt geparkten Fahrzeugs

Kommt es infolge der Verengung der Fahrbahn durch ein verbotswidrig im Bereich einer Grundstücksausfahrt geparktes Fahrzeug zu einem Unfall (hier: Kollision eines anderen Fahrzeugs mit einer Mauer), so haftet der Halter des verbotswidrig geparkten Fahrzeugs aufgrund der Betriebsgefahr anteilig in Höhe von 25%.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 12 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 417,23 Euro gemäß §§ 67 WG, 3 PflVG, 7 Abs. 1 StVG.

Zunächst ist festzustellen, dass sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) ereignet hat. Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn der Schaden auf einen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder auf eine dem Kfz-Betrieb eigentümliche Gefahr zurückzuführen ist. Genügend ist dabei jeder ursächliche Zusammenhang. Auch eine mittelbare Verursachung ist haftungsbegründend, wenn sich eine verkehrstypische Gefahr verwirklicht hat und wenn der Geschehensablauf durch den Betrieb des Kfz mitgeprägt worden ist.