Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 417,23 Euro gemäß §§
Zunächst ist festzustellen, dass sich der Unfall beim Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten zu 2) ereignet hat. Ein Schaden ist beim Betrieb eines Fahrzeugs entstanden, wenn der Schaden auf einen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder auf eine dem Kfz-Betrieb eigentümliche Gefahr zurückzuführen ist. Genügend ist dabei jeder ursächliche Zusammenhang. Auch eine mittelbare Verursachung ist haftungsbegründend, wenn sich eine verkehrstypische Gefahr verwirklicht hat und wenn der Geschehensablauf durch den Betrieb des Kfz mitgeprägt worden ist.
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