OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2006
2 Ss OWi 402/06
Normen:
StVO § 23 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 402
NJW 2006, 2870
NZV 2006, 555
NZV 2007, 51
VRS 111, 213
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 14.03.2006

Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2006 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 402/06

DRsp Nr. 2006/26822

Handy, Benutzung; Begriff; Auslesen von Telefonnummer

»Die Benutzung eines Handys i.S. von § 23 Abs. 1 a StVO liegt auch dann vor, wenn der Fahrer das Handy während der Fahrt in die Hand nimmt, um aus diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen.«

Normenkette:

StVO § 23 ;

Gründe:

Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Mit einer Verfahrensrüge kann der Betroffene somit nicht gehört werden; sie ist unzulässig und somit unbeachtlich.

Soweit der Betroffene mit ihr zugleich auch die Versagung rechtlichen Gehörs rügen will, indem das Amtsgericht abweichend von der noch im Bußgeldbescheid festgesetzten Bußgeldhöhe von 70,- EUR eine Geldbuße von 100,- EUR festgesetzt hat, ohne den Betroffenen zuvor darauf hinzuweisen, kann es dahinstehen, ob diese Rüge in der gemäß §§ Abs. , Abs. i.V.m. § Abs. S. 2 erforderlichen Form erhoben worden ist (vgl. auch Göhler, , 14. Aufl., § Rdnr. 27 d und § Rdnr. 16 i). Jedenfalls wäre dadurch das rechtliche Gehör nicht verletzt, zumal das Gericht nicht verpflichtet ist, den Rechtsfolgenausspruch vorab bekannt zu geben, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat.