Autor: Chirstian Sitter |
Durch § 22 Abs. 2 RVG ist nunmehr eine Höchstgrenze des Gegenstandswerts eingeführt. In derselben Angelegenheit ist er auf 30 Mio. Euro beschränkt, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Bei einem Auftrag durch mehrere Personen erhöht sich die Höchstgrenze um jeweils 30 Mio. Euro je weitere Person, jedoch nicht über insgesamt 100 Mio. Euro hinaus.
Im Bereich der Regulierung eines Unfallschadens dürfte diese Begrenzung jedoch höchst selten greifen.
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