OLG München - Urteil vom 27.01.2006
10 U 4904/05
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 261
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 22043/03

Höhe des Schadensersatzes bei Kfz-Unfall bei verschwiegenem Vorschaden

OLG München, Urteil vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 10 U 4904/05

DRsp Nr. 2007/1211

Höhe des Schadensersatzes bei Kfz-Unfall bei verschwiegenem Vorschaden

1. Hat der Unfallgeschädigte einen Vorschaden verschwiegen, so sind bei der Beweiswürdigung strengere Maßstäbe anzulegen. Ein Ersatzanspruch besteht nur insoweit, als eine technische und rechnerisch eindeutige Abgrenzung von dem Vorschaden möglich ist.2. Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt voraus, dass greifbare Anhaltspunkte bestehen.3. Die Unkostenpauschale beträgt 25,00 Euro.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 286 § 287 ;

Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28.02.2003 gegen 10.30 Uhr auf der Kreuzung der ...-Allee mit der D.-Straße in A. zwischen dem klägerischen Mercedes und einem vom Zweitbeklagten gesteuerten Lkw im Zusammenhang mit einem Wendemanöver des letzteren in Höhe von insgesamt 8.351,16 Euro (Reparaturkosten netto 6.074,20 Euro, Wertminderung 1.100 Euro, SV-Kosten 615,96 Euro, Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage je 59 Euro = 531 Euro, Unkostenpauschale 30 Euro) geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 29.08.2005 (Bl. 218/228 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).