LG Potsdam, vom 19.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 573/04
Internationale Zuständigkeit - Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung - Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.04.2006 - Aktenzeichen 4 U 179/05
DRsp Nr. 2006/21863
Internationale Zuständigkeit - Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung - Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung
1. Die internationale Zuständigkeit für die Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung gemäß den §§ 823 Abs. 2BGB, 266, 25 Abs. 1StGB ergibt sich indes nach Art. 18 LugÜ aufgrund der rügelosen Einlassung des Beklagten in erster (und zweiter) Instanz.2. Für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die objektive Pflichtverletzung und deren Ursächlichkeit für den Schaden; der in Anspruch Genommene muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beginnt gemäß § 852 Abs. 1BGB a.F., der insoweit nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen einschließlich des Schadens und der Person des Schädigers.