OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2006
20 U 145/05
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 I b Satz 1, 2 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 275
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 501/04

Kaskoversicherung bei Unterschlagung des Kfz - volle Beweispflicht des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 20 U 145/05

DRsp Nr. 2007/22594

Kaskoversicherung bei Unterschlagung des Kfz - volle Beweispflicht des Versicherungsnehmers

1. Der Risikoausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 I b Satz 2 AKB wegen Gebrauchsüberlassung des kaskoversicherten Pkw an Dritte liegt nicht vor, wenn es nur zum Zwecke der Durchführung einer Repararur übergeben wurde. Hiermit ist kein eigenständiges Benutzungsrecht des Dritten verbunden. 2. Die Beweislast, ob ein kaskoversichertes Abhandenkommen durch Unterschlagung vorliegt oder das Fahrzeug durch nicht versicherten Sachbetrug abhanden gekommen ist, obliegt dem Versicherungsnehmer. Die von der Rechtsprechung in Diebstahlsfällen gewährte Beweiserleichterung im Form eines Anzeichenbeweises bei Vorliegen des äußeren Bildes eines entsprechenden Versicherungsfalles kommt dem Versicherungsnehmer in Unterschlagungsfällen nicht zugute.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 I b Satz 1, 2 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer für einen Pkw Cobra-Cravetti im Jahre 1998 genommenen Teilkaskoversicherung wegen einer behaupteten Unterschlagung des Pkw durch den Zeugen T - hilfsweise wegen eines Diebstahls durch Unbekannte - in Anspruch. Die vereinbarte Selbstbeteiligung beträgt 300,00 DM; die maximale Entschädigungsleistung 79.200,00 DM (40.494,32 EUR). Dem Versicherungsvertrag liegen die "Besonderen Vereinbarungen für Oldtimerfahrzeuge" und die AKB zugrunde.