OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2006
I-1 U 55/06
Normen:
BGB § 434 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1129
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 17.01.2006

Kauf eines EU-Neuwagens: Kein Verlust der Neuwageneigenschaft wegen Registrierung des Kfz im Ursprungsland und Modalitäten des Importes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2006 - Aktenzeichen I-1 U 55/06

DRsp Nr. 2007/1530

Kauf eines EU-Neuwagens: Kein Verlust der Neuwageneigenschaft wegen Registrierung des Kfz im Ursprungsland und Modalitäten des Importes

1. Bei Kauf eines EU-Neuwagens führt die amtliche Registrierung des Wagens im Ursprungsland mit Ausgabe und Verwenung eines entsprechenden Kennzeichens nicht zum Verlust der Neuwageneigenschaft.2. Ein Neuwagen darf im öffentlichen Verkehr grundsätzlich nicht bewegt worden sein und keinen höheren Kilometerstand als 20 km aufweisen. War der Käufer jedoch mit der Überführung auf eigener Achse ausdrücklich einverstanden, kann er das Fahrzeug nicht zurückweisen, wenn es infolge der Überführung einen entsprechend höheren Kilometerstand aufweist.

Normenkette:

BGB § 434 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es durfte nicht zum Nachteil der Klägerin entscheiden, ohne den Zeugen Thomas K. gehört zu haben. Der Senat hat dies nachgeholt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die Abnahme des von ihm gekauften BMW 525 d zu Unrecht verweigert hat. Infolgedessen ist er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt 15 % des Kaufpreises. Im einzelnen gilt folgendes: