OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.02.2006
1 U 23/05
Normen:
HGB § 89b Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 304 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 3-10 O 134/04,

Kein Verlust des Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändler bei Kündigung durch Automobilhersteller wegen EG-GVO Nr.1400/2002

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 1 U 23/05

DRsp Nr. 2006/7215

Kein Verlust des Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändler bei Kündigung durch Automobilhersteller wegen EG-GVO Nr.1400/2002

»Hat ein Automobilhersteller das In-Kraft-Treten der EG-GVO Nr.1400/2002 zum Anlass genommen, die Vertragshändlerverträge über den Neuwagenvertrieb zu kündigen und einem Teil der bisherigen Vertragshändler neue Verträge anzubieten, die nicht nur der Anpassung an die neue GVO, sondern auch der Umsetzung eines neuen Vertriebssystems, unter anderem mit neuen Vorschriften über Margen, Boni und Prämien, über die verbindliche Vorgabe neuer Standards und über neue Kontroll- und Steuerungsmöglichkeiten, dienen, so geht einem Vertragshändler, der das neue Vertragsangebot nicht annimmt, nicht in analoger Anwendung des § 89 b Absatz 3 Nr. 1 HGB der Ausgleichsanspruch verloren. Über diesen Ausgleichsanspruch kann durch Grundurteil gemäß § 304 ZPO entschieden werden.«

Normenkette:

HGB § 89b Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 304 ;

Entscheidungsgründe:

I

Die Parteien streiten um einen Kraftfahrzeug-Vertragshändler-Ausgleichsanspruch.