BVerfG - Beschluß vom 26.01.1976
2 BvR 12/76
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VersR 1976, 600
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.05.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 46 OWi 37/75
OLG Köln, vom 28.11.1975 - Vorinstanzaktenzeichen Ss (OWi) 231/75

Kein weiterer Sicherheitsabschlag bei der 0,8 %-Grenze

BVerfG, Beschluß vom 26.01.1976 - Aktenzeichen 2 BvR 12/76

DRsp Nr. 1994/2769

Kein weiterer Sicherheitsabschlag bei der 0,8 %-Grenze

Daß bei Ermittlung des Grenzwertes von 0,8 % in § 24a StVG ein "Sicherheitsabschlag" (von etwa 0,15 %) nicht mehr zu berücksichtigen ist, verträgt sich mit dem Grundgesetz.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die von den Gerichten - hier dem Oberlandesgericht Köln - weitgehend vertretene Auffassung, bei der Ermittlung des Grenzwertes von 0,8 % in § 24a StVG sei ein "Sicherheitsabschlag" von etwa 0,15 %o nicht mehr zu berücksichtigen, betrifft die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Sie wird vom Wortlaut der Vorschrift nahegelegt und durch die Entstehungsgeschichte eindeutig unterstützt (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. [1974], StVG § 24a Rdn. 14 mit 7). Sie ist nicht willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG und verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.