OLG Hamburg - Urteil vom 10.08.2006
3 U 250/05
Normen:
UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 10 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 1 ; VVG § 7 Abs. 1 S. 2 ; VVG § 55 ; AKB § 13 Abs. 5 ; AKB § 13 Abs. 7 ; AKB § 13 Abs. 10 n.F. ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 312 O 558/05

Keine Anrechnung freiwilliger zusätzlicher Leistungen des Kfz-Reparaturbetriebes zugunsten des Versicherers

OLG Hamburg, Urteil vom 10.08.2006 - Aktenzeichen 3 U 250/05

DRsp Nr. 2007/18454

Keine Anrechnung freiwilliger zusätzlicher Leistungen des Kfz-Reparaturbetriebes zugunsten des Versicherers

»1. Bei der Gewährung von Warengutscheinen, welche bei dritten Unternehmen zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingelöst werden können, gegenüber Kunden, die ihre Autoglasscheibe austauschen lassen, handelt es sich nicht um Nachlässe oder Rabatte auf die Kosten dieses Austausches. Auch eine Beteiligung an dem versicherungsvertraglich vereinbarten Selbstbehalt ist darin nicht zu sehen. Es liegt auch keine Verschleierung der vorgenannten Zuwendungen vor. 2. Vielmehr handelt es sich um eine freiwillige zusätzliche Leistung der Glaserei, welche den Schaden des Versicherungsnehmers nicht unmittelbar mindert. Freiwillige Leistungen Dritter sind, auch wenn sie adäquate (Vorteils-)Folge des Versicherungsfalles sind, nicht zugunsten des Versicherers zu berücksichtigen. 3. Die Versicherungsnehmer sind daher auch nicht verpflichtet der Versicherung den Wert des erlangten Gutscheins mitzuteilen.«

Normenkette:

UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 10 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 1 ; VVG § 7 Abs. 1 S. 2 ; VVG § 55 ; AKB § 13 Abs. 5 ; AKB § 13 Abs. 7 ; AKB § 13 Abs. 10 n.F. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Reparatur und des Austausches von Autoglasscheiben.