OLG München - Urteil vom 15.05.2006
4 St RR 53/06
Normen:
StGB § 274 Abs. 3 § 303 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 467
JR 2008, 129
NJW 2006, 2132
NStZ 2006, 576
NZV 2006, 435
VRS 111, 40
zfs 2006, 470

Keine Fälschung technischer Aufzeichnungen bei Verwendung von Reflektoren zur Unbrauchbarmachung von Fotos einer Verkehrsüberwachungsanlage - mögliche Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung

OLG München, Urteil vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 4 St RR 53/06

DRsp Nr. 2006/15991

Keine Fälschung technischer Aufzeichnungen bei Verwendung von Reflektoren zur Unbrauchbarmachung von Fotos einer Verkehrsüberwachungsanlage - mögliche Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung

»Das Anbringen von Reflektoren, mit denen die von der Kamera einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigte Aufnahme unbrauchbar gemacht wird, erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Abs. 3 StGB). Es kommt jedoch eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB in Betracht.«

Normenkette:

StGB § 274 Abs. 3 § 303 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung technischer Aufzeichnungen gemäß § 268 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB zu 30 Tagessätzen zu je 100 EUR verurteilt; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.