OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2006
12 W 31/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 9 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 97/06

Keine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bei alleinigem Verschulden des Unfallgegners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 12 W 31/06

DRsp Nr. 2006/26146

Keine Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG bei alleinigem Verschulden des Unfallgegners

Bei einem Verkehrsunfall mit alleinigem Verschulden des Fahrradfahrers bzw. Fußgängers kann die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs so hinter dem Verschulden zurücktritt, daß der Kraftfahrzeugführer für die Unfallfolgen nicht einstandspflichtig ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 9 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin wurde bei einem Verkehrsunfall vom 26.08.2005 verletzt. Sie beabsichtigt die Antragsgegner - die Antragsgegnerin zu 1) als Fahrerin des am Verkehrsunfall beteiligten PKW, die Antragsgegnerin zu 2) als Haftpflichtversicherer - auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Mit der von ihr angestrebten Klage will sie Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für künftige Schäden erreichen. Sie hält die Antragsgegner für in vollem Umfang einstandspflichtig. Die Erhebung der Klage hat sie von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht.