OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2006
3 U 27/06
Normen:
StGB § 35 § 142 ; VVG § 6 ;
Fundstellen:
zfs 2006, 577
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1380/05

Keine Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ohne ernsthafte Tangierung der Interessen des Versicherers - Relevanztheorie

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 3 U 27/06

DRsp Nr. 2007/4295

Keine Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ohne ernsthafte Tangierung der Interessen des Versicherers - Relevanztheorie

»Für den Fall einer folgenlosen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung (hier: Unfallflucht) gilt die von der Rechtsprechung entwickelte "Relevanztheorie", und zwar auch für die Kfz-Kaskoversicherung. Danach kann sich die Versicherung auf die eigentlich vorliegende Leistungsfreiheit dann nicht berufen, wenn die Obliegenheitsverletzung nicht generell geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden und in subjektiver Hinsicht den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.«

Normenkette:

StGB § 35 § 142 ; VVG § 6 ;

Entscheidungsgründe: