KG - Urteil vom 04.12.2006
12 U 206/05
Normen:
ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 629
NZV 2007, 409
VRS 112, 325
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 639/04

Keine Minderung des Wiederbeschaffungswertes eines üblicherweise privat angebotenen Gebrauchtfahrzeuges um den Umsatzsteueranteil

KG, Urteil vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 12 U 206/05

DRsp Nr. 2007/10428

Keine Minderung des Wiederbeschaffungswertes eines üblicherweise privat angebotenen Gebrauchtfahrzeuges um den Umsatzsteueranteil

»Es erscheint überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO), dass etwa 8 Jahre alte Fahrzeuge des Typs AUDI A 4 mit einer Laufleistung von 197.000 km üblicherweise von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten und gesucht werden. Der Wiederbeschaffungswert ist deshalb nicht um einen Umsatzsteueranteil zu vermindern.«

Normenkette:

ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A Haftungsquote

Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz wiederholten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass der Unfall von dem Beklagten zu 1) dadurch verursacht wurde, dass er die für ihn maßgebliche Kreuzungsampel bei rotem Ampellicht überfahren hat. Die Beklagten haften für den Unfall mithin zu 100%. Eine Mithaftung des Klägers war nicht festzustellen, da dieser seinen Abbiegevorgang erst nach Aufleuchten des für ihn maßgeblichen Grünpfeils fortgesetzt hat und die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges gegenüber dem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1) nicht ins Gewicht fällt.