OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.09.2006
I-19 U 10/06
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVZO § 35e Abs. 5 S. 7 a.F. ; HPflG § 1 § 4 § 6 ;
Fundstellen:
MDR 2007, 524
NJW-RR 2007, 460
OLGReport-Düsseldorf 2007, 339

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Einsatz von automatischen Türen im Fahrgastbetrieb

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen I-19 U 10/06

DRsp Nr. 2007/1562

Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Einsatz von automatischen Türen im Fahrgastbetrieb

Der Einsatz von automatischen Türen im Fahrgastbetrieb beinhaltet für sich genommmen keine Verletzung der Verkehrssichrungspflicht eines Verkehrsbetriebes. Der technische Fortschritt erlaubt die Einführung neuer Techniken, ohne dass hierdurch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt würde, wenn der Fahrgast in der Lage ist, sich auf neue Einrichtungen einzustellen und die Anwendung für jeden vernünftig Handelnden keine unabwendbaren Gefahren mit sich bringt. Davon kann ausgegangen werden, wenn sich die automatische Tür bei einem Widerstand sofort wieder öffnet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 823 Abs. 1 ; StVZO § 35e Abs. 5 S. 7 a.F. ; HPflG § 1 § 4 § 6 ;

Entscheidungsgründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Er hat aus abgetretenem Recht weder aus Verschuldens- noch aus Gefährdungshaftung einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem Unfall seiner Mutter am 15.03.2004 auf dem Hauptbahnhof W.. Ein solcher Anspruch, der an ihn hätte abgetreten werden können, besteht nicht.

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