Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.), §
Die zulässige Berufung hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur eingeschränkt Erfolg, soweit sie sich gegen die Zinsforderung des Klägers richtet. Im Übrigen ist sie unbegründet und war teilweise zurückzuweisen.
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