BFH - Beschluss vom 26.10.2006
VII B 136/06
Normen:
EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 773
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 6/06

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagen Toyota

BFH, Beschluss vom 26.10.2006 - Aktenzeichen VII B 136/06

DRsp Nr. 2007/2865

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Geländewagen Toyota

1. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Auch bei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist daher die Beurteilung, ob ein Lkw oder ein Pkw gegeben ist, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.2. Für die vom Tatsachengericht zu treffende Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs kommt es auf die Einstufung nach der Richtlinie 70-156/EWG nicht an.3. Die tatrichterliche Würdigung, einen Pick-up der Marke Mitsubishi mit Doppelkabine, bei dem die offene Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten nutzbaren Fahrzeugsfläche beträgt, als Pkw einzustufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.4. Bei der tatrichterlichen Würdigung sind auch etwaige Umbaumaßnahmen, die Größe der Ladefläche, die mögliche Zuladung, die Höchstgeschwindigkeit und das äußere Erscheinungsbild einer Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Wird das außer Acht gelassen, kann die Sache an das FG zurückgegeben werden.

Normenkette:

EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe: