BFH - Beschluss vom 07.11.2006
VII B 79/06
Normen:
EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 778
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 08.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 V 43/06

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

BFH, Beschluss vom 07.11.2006 - Aktenzeichen VII B 79/06

DRsp Nr. 2007/3227

Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

1. Mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. Auch bei Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ist daher die Beurteilung, ob ein Lkw oder ein Pkw gegeben ist, anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu bestimmen.2. Für die vom Tatsachengericht zu treffende Bewertung der objektiven Beschaffenheit des jeweiligen Fahrzeugs kommt es auf die Einstufung nach der Richtlinie 70-156/EWG nicht an.3. Die Einstufung eines Pick-up Ford Ranger mit Doppelkabine, 4 Türen und 5 Sitzplätzen, bei dem die offene Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten nutzbaren Fahrzeugsfläche beträgt, und bei dem die Sitzbefestigungspunkte nicht dauerhaft unbrauchbar gemacht worden sind, als Pkw, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Normenkette:

EWGR 156/70; KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Gründe: