KG - Urteil vom 02.12.1985 (12 U 1017/85) - DRsp Nr. 1994/7838
KG, Urteil vom 02.12.1985 - Aktenzeichen 12 U 1017/85
DRsp Nr. 1994/7838
Wird bei sehr großem Mitverschulden des Geschädigten die Mitverursachung des Verkehrsunfalles durch den nur wegen der Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeuges haftenden Fahrzeughalter mit einer weit geringeren Quote als 1/4 oder 1/5 bewertet, so führt eine so geringe Quote nicht mehr zur Verurteilung des Kraftfahrzeughalters zum Ausgleich von Schäden infolge des Unfalls.