Kongruenz geht vor Differenz

Autor: Frank Hofmann

Das vom BGH gebildete Beispiel ist insofern nicht praxisgerecht, als im Regelfall der geschädigte Versicherungsnehmer nicht nur einen Anspruch auf Ersatz seines Fahrzeugschadens hat, sondern darüber hinaus auch andere Schadenpositionen geltend machen kann.

Der Gedanke des Quotenvorrechts nach der Differenztheorie darf nicht dazu verführen, dass man dem Versicherungsnehmer dieses Vorrecht hinsichtlich aller geltend gemachten Schadenpositionen gewährt. Der Versicherungsnehmer kann nicht etwa die Zahlung des Schädigers zunächst auf den durch die Kaskoversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens, also beispielsweise Mietwagenkosten, Pauschalauslagen und Verdienstausfall, verrechnen und erst den noch verbleibenden Restbetrag auf seinen Fahrzeugschaden; vielmehr gehören zu den Schadenpositionen, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie vorrangig ersetzt erhalten muss, nur solche, die zur selben Schadensart gehören wie die Schäden, zu deren Deckung die Kaskoversicherung dient. Auch bei einer Abrechnung unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts ist die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers allerdings der Betrag, den er bei bedingungsgemäßer Inanspruchnahme aufwenden müsste (BGH, Beschl. v. 31.05.2023 - IV ZR 299/22, VersR 2023, 1156; vgl. auch Schulz, Das umgekehrte Quotenvorrecht, NJW 2021, 2944).

Hierzu ein Berechnungsbeispiel: