OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.08.2006
I-4 W 41/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; VVG § 66 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 22.05.2006

Kosten für vorprozessuale Gutachten nicht als Kosten des Rechtsstreites erstattungsfähig

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2006 - Aktenzeichen I-4 W 41/06

DRsp Nr. 2007/7039

Kosten für vorprozessuale Gutachten nicht als Kosten des Rechtsstreites erstattungsfähig

Kosten für vorprozessual erstattete Gutachten sind nur in Ausnahmefällen als Kosten des Rechtsstreits anzusehen. Kosten für Ermittlungen des Versicherers zur Klärung seiner Leistungspflicht gehören nach § 66 Abs. 1 grundsätzlich zu den Geschäftskosten des Versicherers, die nicht erstattungsfähig sind. Etwas anderes gilt nur in Versicherungsbetrugsfällen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 ; VVG § 66 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.