OLG Hamm - Beschluss vom 02.02.2006
4 Ss OWi 32/06
Normen:
StVO § 22 ;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 03.11.2005

Ladung; Begriff; Transportgut; Lehmanhaftungen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 32/06

DRsp Nr. 2006/26938

Ladung; Begriff; Transportgut; Lehmanhaftungen

»Zum Begriff der Ladung im Sinne des § 22 StVO

Normenkette:

StVO § 22 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Coesfeld hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs mit ungesicherter Ladung eine Geldbuße von 75,- EUR festgesetzt und folgende Feststellungen getroffen:

"Am 24.05.2005 befuhr der Betroffene gegen 9.15 Uhr als Führer des Lkw, amtliches Kennzeichen XXXX, gegen 9.15 Uhr die Bundesautobahn A 43 in Fahrtrichtung Recklinghausen. Der Betroffene führte zu diesem Zeitpunkt auf dem Anhänger bzw. Auflieger seines Lkw einen Bagger mit. In Höhe des Kilometers 75,45 wurde der von dem Betroffenen geführte Lkw polizeilich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass auf den Ketten des transportierten Baggers noch Lehmanhaftungen vorhanden waren. Das Fahrwerk des Baggers wies im Innenbereich der linken Kette faustdicke Lehmanhaftungen auf. ... Bei größeren Schüttelbewegungen, verursacht z.B. durch Straßenunebenheiten und überraschende Ausweichbewegungen des Fahrzeuges, hätten sich insbesondere die faustdicken Erdanhaftungen in Form von Lehm am Fahrwerk des transportierten Baggers lösen können. Dabei hätten auch nachfolgende Fahrzeuge konkret gefährdet werden können."