KG - Beschluss vom 13.06.2006
6 U 62/06
Normen:
AKB § 7 Abs. 3 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 709
NJW 2006, 3732
NJW-RR 2006, 1468
NZV 2006, 544
zfs 2006, 513
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 136/05

Leistungsfreiheit der Fahrzeugversicherung wegen Nichtanzeige eines Wildschadens

KG, Beschluss vom 13.06.2006 - Aktenzeichen 6 U 62/06

DRsp Nr. 2007/11213

Leistungsfreiheit der Fahrzeugversicherung wegen Nichtanzeige eines Wildschadens

»Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist in der Lage, eine Klausel in den Bedingungen für die Fahrzeugkaskoversicherung, wonach ein Wildschaden über 300 DM der Polizei anzuzeigen ist, dahin zu verstehen, dass sich die Anzeigepflicht auf den Kaskoschaden am versicherten Fahrzeug und nicht auf etwaige Fremdschäden (Wild, Straßenbäume, Leitplanken) bezieht.«

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 3 ;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Senat hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Zu den rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. Mai 2006 verwiesen. Darin hat der Senat u. a. ausgeführt: