Die Berufung des Klägers ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Senat hat die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Zu den rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 30. Mai 2006 verwiesen. Darin hat der Senat u. a. ausgeführt:
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