OLG Bamberg - Urteil vom 04.05.2006
1 U 234/05
Normen:
AKB § 2b Nr. 1e ; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; KfzPflVV § 5 Abs. 3 S. 1 ; PflVersG § 3 Nr. 9 S. 2, Nr. 11 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1406
OLGReport-Bamberg 2006, 663
zfs 2007, 37
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 523/03

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit; Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Versicherers

OLG Bamberg, Urteil vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 1 U 234/05

DRsp Nr. 2007/11321

Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers wegen rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit; Verjährung des Ausgleichsanspruchs des Versicherers

»a) Im Fall der Leistungsfreiheit wegen rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit des Versicherungsnehmers hat der Versicherer, der dem unfallgeschädigten Dritten zu leisten hatte, gegenüber dem Versicherungsnehmer einen in Höhe der Leistungsfreiheit bestehenden Rückgriffsanspruch gem. § 3 Nr. 9 S. 2 PflVersG. Allerdings erwächst aus der Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nur ein auf die Höhe der Leistungsfreiheit begrenzter Rückgriffsanspruch, der nicht "nach Wahl" des Versicherers, sondern mit dessen Leistung an den Dritten entsteht. b) Der Rückgriffsanspruch des Versicherers verjährt gem. § 3 Nr. 11 S. 1 PflVersG in zwei Jahren. Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist nicht die vollständige Anspruchserfüllung gegenüber dem Dritten, vielmehr beginnt die Verjährung für jede erbrachte Teilleistung gesondert. c) Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. bedeutet nicht die Kenntnis des Versicherers von der strafrechtlichen Würdigung eines ihm bekannten Sachverhaltes, ausreichend ist vielmehr die Kenntnis aller Tatsachen, des Schadenseintritts sowie der eigenen Einstandsverpflichtung.