OLG Stuttgart - Urteil vom 15.08.2006
10 U 84/06
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJW 2007, 612
NJW-RR 2006, 1720
NZV 2007, 248
OLGReport-Stuttgart 2006, 809
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 10.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 11/05

Maßstab für die Ermittlung eines Mangels bei sog. Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern an Gebrauchtwagen

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 10 U 84/06

DRsp Nr. 2006/23433

Maßstab für die Ermittlung eines Mangels bei sog. Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern an Gebrauchtwagen

»1. Bei sog. Serienfehlern oder Konstruktionsfehlern an Kraftfahrzeugen, die auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelt werden, kann bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB vorliegt, als Vergleichsmaßstab nicht allein auf Fahrzeuge des gleichen Typs abgestellt werden. Vielmehr ist ein herstellerübergreifender Vergleich anzustellen. Maßstab muss das ggf. mit Sachverständigenhilfe zu ermittelnde Niveau sein, das nach Typ, Alter und Laufleistung vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller erreichen und das der Markterwartung entspricht. 2. Bei Konstruktionsmängeln scheidet die Annahme eines Mangels nur dann aus, wenn dem Käufer das Problem vernünftigerweise bekannt sein muss. Davon ist bei einem erhöhtem Getriebeverschleiß bei Fahrzeugen, die vorwiegend für den amerikanischen Markt produziert werden, aber auch in Mitteleuropa vertrieben werden, ohne entsprechenden Hinweis des Verkäufers regelmäßig nicht auszugehen.«

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens Gewährleistungsansprüche geltend.