OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.08.2006
19 U 242/05
Normen:
BGB § 252 ; BGB § 254 ; BGB § 823 ; BGB § 847 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 525
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-25 O 509/99, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Mithaftung des Beifahrers aufgrund der Pflicht zur Prüfung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.08.2006 - Aktenzeichen 19 U 242/05

DRsp Nr. 2008/2046

Mithaftung des Beifahrers aufgrund der Pflicht zur Prüfung

»1. Den Fahrer trifft in erster Linie die Pflicht zu prüfen, ob er in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, er hat also grundsätzlich eine höhere Verantwortung als der Beifahrer. Dieser Grundsatz hindert nicht, bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch zu einer Gleichgewichtigkeit der Haftungsanteile oder gar einem Übergewicht der Haftung des Beifahrers zu gelangen. 2. Zu den Umständen, die bei der Bemessung eines Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

BGB § 252 ; BGB § 254 ; BGB § 823 ; BGB § 847 ; ZPO § 287 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz seines Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.09.2000 bis 30.09.2003 sowie auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 27.11.1997 gegen 0:24 Uhr in O1 ereignete. Der Kläger war hierbei als Beifahrer in dem vom Beklagten zu 1) gesteuerten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw-... mit dem amtlichen Kennzeichen ... beteiligt; er erlitt u.a. schwere Kopf- und Gesichtsverletzungen. - Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil verwiesen.