OLG Hamm - Beschluss vom 01.02.2006
20 U 212/05
Normen:
VVG § 67 ; BGB § 426 ;
Fundstellen:
VersR 2006, 965
zfs 2006, 329
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 280/05

Möglichkeit der analogen Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG bei einem KFZ-Unfall durch einen Familienangehörigen des Versicherten

OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 20 U 212/05

DRsp Nr. 2006/21360

Möglichkeit der analogen Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG bei einem KFZ-Unfall durch einen Familienangehörigen des Versicherten

»Eine analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG kommt bei einem Schaden durch einen verschuldeten KFZ-Unfall durch den Sohn des Versicherungsnehmers nicht in Betracht.«

Normenkette:

VVG § 67 ; BGB § 426 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund eines von ihr regulierten Haftpflichtschadens in Regress.

Der am 23.03.1987 geborene Beklagte verursachte am 05.04.2003 mit dem bei der Klägerin haftpflichtversichertem Pkw seiner Mutter in I einen Verkehrsunfall. Er richtete - u. a. aufgrund überhöhter Geschwindigkeit - an einem geparkten Pkw einen - von der Klägerin regulierten - Schaden in Höhe von insgesamt 5.874,93 EUR an. Nach dem Unfall entfernte sich der Beklagte von dem Unfallort. Eine Polizeistreife griff den Beklagten gegen 0.45 Uhr auf. Eine ihm entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 0,82 Promille. Der Beklagte befand sich nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis; seine Mutter, mit der der Beklagte zum Unfallzeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft lebte, hatte ihm die Nutzung des Pkw nicht gestattet.