Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. September 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. zum Darlegungserfordernis § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
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