OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2009 (10 B 10508/09.OVG)
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. April 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des [...]