OLG Dresden - Urteil vom 26.10.2006
9 U 732/06
Normen:
BGB § 476 ;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 649/04

Nachweis des Vorliegens einer zum Kolbenfresser führenden Schadensursache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

OLG Dresden, Urteil vom 26.10.2006 - Aktenzeichen 9 U 732/06

DRsp Nr. 2007/1491

Nachweis des Vorliegens einer zum Kolbenfresser führenden Schadensursache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

»1. Ein Schadensersatz für einen Motorschaden (Kolbenfressser) kann nicht verlangt werden, wenn von den beiden für den Kolbenfresser in Betracht kommenden Schadensursachen - defekte ölpumpe / Defekt der Dichtung im Druckbereich - bezüglich einer der potentiellen Schadensursachen - hier: ölpumpe - zu vermuten ist, dass sie nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag.2. Zur Erschütterung der Vermutung, dass die ölpumpe bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs defekt war.«

Normenkette:

BGB § 476 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung des Vortrages der Parteien wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

II

Die zulässige Berufung hat vollumfänglich Erfolg.