Entscheidungsgründe:
I.
Von der Darstellung des Vortrages der Parteien wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
II
Die zulässige Berufung hat vollumfänglich Erfolg.