OLG Brandenburg - Urteil vom 09.11.2006
12 U 59/06
Normen:
StVG § 7 § 17 ; BGB § 254 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 231/05

Nutzungsausfall für Kfz: Obliegenheit des Geschädigten zur Hinwirkung auf kurzfristige Erstellung des Sachverständigengutachtens

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 12 U 59/06

DRsp Nr. 2007/1363

Nutzungsausfall für Kfz: Obliegenheit des Geschädigten zur Hinwirkung auf kurzfristige Erstellung des Sachverständigengutachtens

Will der Geschädigte Nutzungsausfall für sein beschädigtes Kfz beanspruchen, besteht eine Verpflichtung dahin, gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die Erstellung des Sachverständigen vorangetrieben wird, unter Umständen auch unter Androhung der Erstellung eines eigenen Gutachtens. Wartet der Geschädigte einfach ab, kann bereits sein Nutzungswille zweifelhaft sein.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; BGB § 254 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: