OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.07.2006
19 U 70/06
Normen:
BGB § 254 § 280 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 349/05

Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung durch den Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.07.2006 - Aktenzeichen 19 U 70/06

DRsp Nr. 2006/24564

Nutzungsausfallentschädigung bei Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung durch den Geschädigten

»Ein Nutzungsausfallschaden, der nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen ist, kann wegen Verletzung der Pflicht zur Schadensgeringhaltung durch den Geschädigten gem. § 254 BGB auf den Zeitraum zu begrenzen sein, der von dem Schuldner zur Nacherfüllung benötigt worden wäre, wenn ihm hierzu Gelegenheit gegeben worden wäre.«

Normenkette:

BGB § 254 § 280 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung der Klägerin hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten wegen der mangelhaften Reparatur der Auspuffkrümmerdichtung an dem von der Klägerin erworbenen ... gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.308,89 EUR beanspruchen.