I. Das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen verurteilte den Betroffenen am 03.11.2005 wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um mindestens 32 km/h zu 100,-- EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde; er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II. Die Rechtsbeschwerde hat mit der sinngemäß auf § 338 Nr. 5 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gestützten Formrüge zumindest vorläufigen Erfolg.
Dieser Formrüge liegt nach dem jedenfalls im Wesentlichen durch die Prozessakten bewiesenen Vortrag der Verteidigung folgender Verfahrensgang zugrunde:
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