I. Das Amtsgericht Schwandorf verurteilte den Betroffenen am 22.11.2005 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts am 29.05.2005 - auf der BAB A 93 nach Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters "120/100/80/60/06" - um 24 km/h zu 40,00 EUR Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Sachrüge gestützten und nach der Rechtsmittelbegründung ausschließlich gegen das verhängte Fahrverbot gerichteten Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet.
Das Amtsgericht führt zur Anordnung des Fahrverbots im Wesentlichen aus (EU S. 3 und 5):
Der Betroffene ist laut VZR-Auszug vom 29.07.2005 wie folgt vorgeahndet:
1. Bußgeldbescheid vom 08.10.2002, rechtskräftig seit 05.04.2003: 75,00 EUR Geldbuße wegen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes;
2. Bußgeldbescheid vom 28.07.2003, rechtskräftig seit 28.11.2003: 50,00 EUR Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 26 km/h;
3. Bußgeldbescheid vom 08.03.2004, rechtskräftig seit 21.06.2004: 100,00 EUR Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h.
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