OLG Bamberg - Beschluss vom 22.03.2006
Ss OWi 319/06

OLG Bamberg - Beschluss vom 22.03.2006 (Ss OWi 319/06) - DRsp Nr. 2007/11325

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.03.2006 - Aktenzeichen Ss OWi 319/06

DRsp Nr. 2007/11325

Gründe:

I. Mit Urteil vom 02.02.2006 verwarf das Amtsgericht M. gem. § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch der Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der ZBS im BayPVA vom 20.10.2005, mit dem 75,00 EUR Geldbuße festgesetzt und ein Monat Fahrverbot angeordnet worden waren. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde; sie rügt das erstinstanzliche Verfahren.

II. Die Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind (§ 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).

Der von der Betroffenen formgerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG) erhobenen Verfahrensrüge liegt folgender, durch die Prozessakten bewiesener Verfahrensgang zugrunde:

Das Amtsgericht M. bestimmte mit Verfügung vom 20.01.2006 Hauptverhandlungstermin auf 02.02.2006, 11.45 Uhr. Die Ladungen hierzu gingen der Betroffenen am 25.01.2006 und ihrem Verteidiger am 24.01.2006 zu.

Am 25.01.2006 beantragte der Verteidiger Terminsverlegung mit folgender Begründung:

"Zwar ist die Ladungsfrist noch eingehalten, die Terminierung erfolgte jedoch so kurzfristig, dass die Betroffene bis dahin nicht mehr disponieren kann. Außerdem kann auch der Verteidiger wegen der Kürze der verbleibenden Frist nicht für eine ordnungsgemäße Vertretung sorgen."