OLG Celle - Urteil vom 13.03.1975 (17 U 43/74) - DRsp Nr. 1994/8542
OLG Celle, Urteil vom 13.03.1975 - Aktenzeichen 17 U 43/74
DRsp Nr. 1994/8542
1. Auch für den Halter eines Kraftfahrzeuges, das gemäß § 35 Abs. 1StVO erlaubterweise von den Vorschriften der StVO abweicht (hier: Feuerwehrwagen, der die innere von den beiden für den Gegenverkehr bestimmten Fahrspuren benutzt), ist der Beweis, daß ein dadurch (mit-)verursachter Unfall ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2StVG war, nicht von vornherein ausgeschossen.2. Der Führer des Wegrechtsfahrzeugs muß die erhöhte Gefahr durch entsprechend gesteigerte besondere Sorgfalt ausgeglichen haben; mit einer grob fehlerhaften Reaktion eines entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers braucht er allerdings nicht zu rechnen.