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Gegen den Betroffenen ist mit Bescheid vom 24. Februar 2006 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h ein Bußgeld in Höhe von 70 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verhängt worden.
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